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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12 B (https://dejure.org/2013,6998)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.04.2013 - L 20 AY 112/12 B (https://dejure.org/2013,6998)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. April 2013 - L 20 AY 112/12 B (https://dejure.org/2013,6998)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12
    Der Senat sieht sich schließlich auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) und die seither geltende Übergangsregelung zu § 3 AsylbLG nicht veranlasst, seine diesbezügliche Rechtsprechung aufzugeben.
  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 820/11

    Versagung von PKH unter Entscheidung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12
    Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 362/10

    Zu den Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12
    Dem dienen zum einen Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 15), zum anderen aber auch die Befugnis des Gerichts, vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2009 - L 20 B 2/09

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zustimmung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12
    Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob im Rahmen des Bezuges von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG einer Klage, mit der abstrakt, das heißt losgelöst von einer konkreten Wohnung, die Zustimmung zur Anmietung einer privaten Mietwohnung begehrt wird, im Sinne der Entscheidung des Sozialgerichts, das Rechtschutzinteresse fehlt (vgl. zu § 29 SGB XII a.F. beim Bezug so genannter Analogleistungen den Beschluss des erkennenden Senats vom 05.02.2009 - L 20 B 2/09 AY ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2012 - L 20 AY 140/11

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12
    Das Sozialgericht (vgl. zur Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG für die Klage eines Asylbewerbers auf Kostenübernahme für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt den Beschluss des erkennenden Senats vom 27.01.2012 - L 20 AY 140/11 B) hat der am 25.05.2012 erhobenen Klage im Ergebnis zu Recht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgesprochen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2008 - L 20 B 49/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12
    Auch bei einer Ersatzleistung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG kommt grundsätzlich die Anmietung einer privaten Mietwohnung nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 08.07.2008 - L 20 B 49/08 SO ER).
  • BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 69/07
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12
    Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 - 1 BvR 69/07 und 1 BvR 72/07).
  • SG Freiburg, 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19

    Asylbewerberleistung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Unterbringung

    So sollen deswegen insbesondere die Wohnflächengrenzen der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen nicht gelten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2003, Az. 4 ME 476/03, ) und im Gegensatz zum SGB II oder SGB XII Ansprüche auf Kostenübernahme für bestimmte Unterkünfte im Rahmen abstrakter Grenzen nicht bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.4.2013, Az. L 20 AY 112/12 B, ); dabei wird jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der notwendige Bedarf an Unterkunft und Heizung durch den AsylbLG-Träger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden kann, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Ausreiseeinrichtung oder sonstigem trägereigenen Wohnraum, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder selbst beschaffte Unterkunft.
  • SG Freiburg, 12.04.2022 - S 6 AY 3236/20
    So sollen deswegen insbesondere die Wohnflächengrenzen der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen nicht gelten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2003 - 4 ME 476/03, juris) und im Gegensatz zum SGB II oder SGB XII Ansprüche auf Kostenübernahme für bestimmte Unterkünfte im Rahmen abstrakter Grenzen nicht bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2013 - L 20 AY 112/12 B, juris); dabei wird jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der notwendige Unterkunftsbedarf durch den AsylbLG-Träger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden kann, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Ausreiseeinrichtung oder sonstigem trägereigenen Wohnraum, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder selbst beschaffte Unterkunft.
  • SG Hildesheim, 23.02.2015 - S 42 AY 19/13

    Mehrbedarf für Warmwasser, Leistungen nach AsylbLG

    Auch aus diesem Grund wird in der Literatur (Frerichs, in jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG Rn. 53 bis Rn. 55) und in Teilen der Rechtsprechung (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2013, L 20 AY 112/12 B, juris) die Auffassung vertreten, dass der notwendige Bedarf an Unterkunft i.S.d. § 3 AsylbLG insoweit bereits begrifflich geringer sei als der Bedarf an einer Unterkunft mit "angemessenen" Aufwendungen i.S.d. § 35 Abs. 2 SGB XII. Aber auch bei einer Ersatzleistung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG komme grundsätzlich die Anmietung einer privaten Mietwohnung nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Frerichs, a.a.O., Rn 30 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 171/10 R).
  • SG Freiburg, 12.04.2022 - S 6 SO 3236/20

    Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Leistungen für die Unterkunft bei

    So sollen deswegen insbesondere die Wohnflächengrenzen der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen nicht gelten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2003 - 4 ME 476/03, juris) und im Gegensatz zum SGB II oder SGB XII Ansprüche auf Kostenübernahme für bestimmte Unterkünfte im Rahmen abstrakter Grenzen nicht bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2013 - L 20 AY 112/12 B, juris); dabei wird jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der notwendige Unterkunftsbedarf durch den AsylbLG-Träger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden kann, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Ausreiseeinrichtung oder sonstigem trägereigenen Wohnraum, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder selbst beschaffte Unterkunft.
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